AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 

der Knackscharf München GmbH & Co. KG 

GLIEDERUNG:

1. Allgemeines

2. Vermietung des Equipments

3. Vermietung der Studios

4. Sonstiges

 

 

1. Allgemeines

1.1.Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der KNACKSCHARF GmbH (nachfolgend KS oder HN bei Studiobelangen genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter*in genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von KS zum Gegenstand haben. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem/der Mieter*in. Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB’s in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des/der Mieter*in haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Ergänzungen bzw. weitere Absprachen gelten nur, wenn dies durch KS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

1.2. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang zu überweisen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der/die Mieter*in mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

KS behält sich vor, bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs, eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Mietpreises zzgl. der vereinbarten Selbstbeteiligung zu berechnen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung durch Reservierung des entsprechenden Betrages zu Gunsten von KS, der Kreditkarte dem/der Mieter*in im Rahmen einer so genannten Händleranfrage belastet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Art der Reservierung einer zukünftigen Zahlung auf den Verfügungsrahmen der Kreditkarte angerechnet wird.

 

 

1.3. Rechnungsinfos / nachträgliche Rechnungsänderung

 

Der / die Mieter*in trägt dafür Sorge, dass KS alle Rechnungsinformationen spätestens zu Beginn der Vermietung erhält. Dies betrifft sowohl die korrekte Rechnungsadresse, etwaige Jobnummern, bestimmte Benennungen, die in das Betreff der Rechnung eingetragen werden sollen sowie auch eine Aufteilung der Kosten auf mehrere Rechnungen. Liegen Informationen erst nach Beginn der Produktion vor behält sich KS die Möglichkeit vor, den damit verbundenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

 

1.4. Sonderkonditionen 

für Tests und freie Arbeiten Rabatte auf Testshootings und freie Arbeiten sind ein Service von KS für Bestandskunden/kundinnen. Diese Rabatte sind nicht übertragbar und die zugehörigen Rechnungen werden ausschließlich auf den Besteller*in /Bestandskunden/Kundinnen ausgestellt. Das Bild- und Filmmaterial, das mit/in einem zu Testkonditionen gemietetem Equipment/Studio erstellt wurde, darf ausschließlich zum Zweck der Eigenwerbung genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ohne Zustimmung von KS ist ausgeschlossen.

1.5. Versicherung 

Alle Mietgegenstände sind versichert. Die Versicherung deckt Reparaturen etwaiger Schäden mit einer Selbstbeteiligung von 350 Euro ab. Von der Versicherung ausgeschlossen sind fahrlässiges Verhalten gegenüber den Mietgeräten sowie dessen Diebstahl. Sind Schäden nachweislich durch Feuer entstanden, sind diese ebenfalls nicht versichert. Ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen sind Überspannungsschäden an den Blitzgeneratoren.

 

2. Equipment-Rent

2.1. Mietzeit

 Vergütung Die Mietzeit beträgt mindestens 24 Stunden. Es gelten die jeweils aktuellen Mietpreise von KS. Gibt der/ die Mieter*in die gemieteten Gegenstände erst nach Ablauf der Mietzeit zurück, behält sich KS vor, für jeden neuen Tag einen vollen weiteren Tag zu berechnen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, aktuell 19%. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

2.2. Transport

Versand Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet KS nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt KS den Transport der Mietgegenstände auf eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem/der Mieter*in hin, kann KS den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Lässt KS den Transport von einem*r dritten Person durchführen, hat der/die Mieter*in vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sofern es in Zusammenhang zu einer Schädigung des/der Mieter*in in kommt.

2.3. Stornierungen

Unmöglichkeit Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den/der Mieter*in ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der/die Mieter*in verpflichtet, die vereinbarte Vergütung anteilig nach folgender Staffel als Schadenersatz an KS zu zahlen:

- Stornierungen 2 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 20% der Gesamtsumme

- Stornierungen 1 Tag vor vertraglichem Mietbeginn: 50% der Gesamtsumme

- Stornierungen am Tag des vertraglichen Mietbegin: 100% der Gesamtsumme

KS behält sich vor, im Rahmen der Kulanz von der Geltendmachung dieser Ansprüche abzusehen. Die Stornierung mehr als 2 Tage vor vertraglichem Mietbeginn ist kostenfrei. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei KS maßgeblich. Sollte KS durch außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Krankheit, Todesfall oder dringende Familienangelegenheiten oder durch höhere Gewalt daran gehindert sein, die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, übernimmt KS keine Haftung für alle daraus entstehenden Schäden.

2.4. Gebrauchsüberlassung und Mängel 

Bei den von KS vermieteten Gegenständen handelt es sich um Geräte, die einer besonders sorgfältigen Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. Der/die Mieter*in ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit KS unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der/die Mieter*in die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung an KS gemeldet werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der/ die Mieter*in nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der/ die Mieter*in den Mangel selbst verursacht hat. KS kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. KS kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den/die Mieter*in abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der/die Mieter*in zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in der Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

2.5. Schadenersatz und Haftung  Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche und deren Folgekosten stehen dem/der Mieter*in nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch KS oder ihrer gesetzlichen Vertreter*in oder leitenden Personal beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt. 

2.6. Sorgfaltspflichten des/der Mieter*in 

Der/die Mieter*in hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. An spannungsstabilisierten Notstromgeneratoren betriebene Blitzgeneratoren dürfen ausschließlich mit Progas 2 oder anderen Geräten betrieben werden, die von KS als unbedenklich eingestuft werden. KS stellt dem/ der Mieter*in auf Wunsch eine Liste von als unbedenklich eingestuften Generatoren zur Verfügung.

2.7. Rückgabe der Mietgegenstände 

Mietgegenstände sind vollständig in einwandfreiem Zustand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Eine Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit lässt den Anspruch von KS auf die vereinbarte Vergütung unberührt. Wird die Mietzeit überschritten, so hat der/die Mieter*in KS hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für jede Überschreitung der vereinbarten Mietzeit hat der/die Mieter*in die unter §2 (2) genannte Gebühr zu entrichten. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Gegenständen hat KS die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwerts zu erstatten, es sei denn, die Kosten werden durch die Versicherung erstattet.

2.8. Haftung für digitale Aufnahmen 

KS veranlasst alles, um ein Höchstmaß an Datensicherheit zu gewährleisten. Sollte es durch technische Defekte, eigenmächtiges Handeln Dritter, Stromausfall, höhere Gewalt oder sonstigen Ereignissen zu einem Datenverlust kommen, so haftet KS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der/die Mieter*in wird darauf hingewiesen, selber eine Sicherung der Daten vorzunehmen. Beim Verlust von Aufnahmedaten übernimmt KS für alle daraus entstandenen Schäden keine Haftung. Es steht dem/ der Mieter*in frei, eine entsprechende Produktionsversicherung abzuschließen. KS wird nach Abschluss des Auftrags und Rückgabe alle Dateien unwiderruflich löschen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

3.  Studiovermietung/ Highnoon Studios

3.1. Überlassung 

Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung der darin genannten Räume mit der vereinbarten Ausstattung. Die Anmietung wird mit der beidseitigen Unterzeichnung des Mietvertrages oder einer mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung von HN rechtswirksam. Aus einem Angebot von HN oder einer Terminvorankündigung kann kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. HN haftet nicht dafür, dass die von den/der Mieter*in beabsichtigte Nutzung auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen durchführbar ist. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von HN nicht zulässig. Dem/der Mieter*in ist es nicht erlaubt, mehr als dreißig Personen gleichzeitig den Aufenthalt in den Mieträumen zu gestatten. Die Räumlichkeiten samt Inventar und Geräten samt Zubehör bleiben uneingeschränkt Eigentum von HN. HN behält in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen. Der/die Mieter*in hat die bestehende Hausordnung sowie alle behördlichen Anordnungen und Vorschriften einzuhalten und für deren Einhaltung durch alle an der Produktion beteiligten Personen Sorge zu tragen. Der/die Mieter*in ist verpflichtet, das Eigentum von HN pfleglich zu behandeln. Die Räumlichkeiten und Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei Übernahme ausdrücklich gerügt werden. Der /die Mieter*in hat HN alle während der Mietzeit eintretenden Schäden, Defekte oder Verluste unverzüglich anzuzeigen.

3.2. Option und Stornierung 

Erfolgt bei einer Mietanfrage zunächst keine Buchung sondern nur eine Reservierung wird eine 1. Option vergeben. Erfolgt später für den gleichen Zeitraum eine weitere Mietanfrage wird eine 2. Option vergeben. Erteilte Optionen müssen schriftlich bestätigt werden. Sollte eine 2. Option für den gleichen Mietzeitraum eingehen, teilt HN dies dem / der Mieter*in mit der 1. Option unmittelbar mit. Diese*r hat die Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden die Option in eine Festbuchung umzuwandeln. Erfolgt dies in der Zeit nicht, so hat die erste schriftliche Buchung Vorrang.

Eine Stornierung einer bestätigten Option / Festbuchung (Kündigung des Vertrages) durch den/die Mieter*in ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei HN maßgeblich. Sollte HN durch außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Krankheit, Todesfall,  dringende Familienangelegenheiten oder durch höhere Gewalt daran gehindert sein, die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, übernimmt HN keine Haftung für alle daraus entstehenden Schäden.

Im Falle der Stornierung ist der/die Mieter*in verpflichtet, eine Stornogebühr anteilig nach folgender Staffel als Schadenersatz an HN zu zahlen:

Stornierungen 20-41 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 25% der Gesamtsumme Stornierungen 11-20 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% der Gesamtsumme Stornierungen 6-10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 75% der Gesamtsumme
Stornierungen 0-5 Tage vor vertraglichem Mietbeginns 100% der Gesamtsumme 

HN behält sich vor, im Rahmen der Kulanz von der Geltendmachung dieser Ansprüche abzusehen. 

3.3. Mietzeit / Overtime

Die laut Auftragsbestätigung vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Die tatsächliche Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen des ersten Teammitglieds und endet mit Verlassen des letzten Teammitglieds. Die Räumlichkeiten sind vollständig geräumt und in ihrem ursprünglichen Zustand zum Ende der Mietzeit zu übergeben. Sollte die vereinbarte Mietzeit nicht eingehalten werden können, ist HN umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. HN ist behält sich vor einer Verlängerung der Mietzeit ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Im Falle einer Verlängerung der Mietzeit ist HN berechtigt, gemäß aktuell gültiger Preisliste Gebühren und Zuschläge für Overtime zu erheben. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Erlaubnis von HN. Kommt der/ die Mieter*in mit der Räumung und Herausgabe in Verzug, so haftet er HN gegenüber auf Verzugsschaden, der z.B. in Schadenersatz wegen der nicht rechtzeitigen Raumüberlassung an eine folgende Produktion bestehen kann.

3.4. Wechselseitige Haftung 

HN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter*in oder seiner Erfüllungsgehilfen/-gehilfin, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für einen Verlust oder eine Beschädigung digitaler Daten bei Kameras und/oder Bildaufzeichnungsgeräten und/oder Bildweiterverarbeitungsgeräten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Die verschuldungsabhängige Haftung von HN ist ausgeschlossen. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel bezieht, die schon bei Vertragsabschluss bzw. bei Übergabe der Mietsache bestanden, haftet HN unbeschadet vorstehender Regelung nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für eingebrachte Gegenstände des/der Mieter*in und seiner Beauftragte*r oder sonstiger an der Produktion beteiligten haftet der HN nicht. HN sorgt für eine ordnungsgemäße Versorgung der Räume mit Strom, Wasser, Heizenergie. HN haftet aber nicht für Schäden, die in Zusammenhang hiermit, insbesondere durch Stürme und Unterbrechung entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von HN zurück zu führen sind. Soweit Störungen oder Unterbrechungen vom Stromversorger oder Wasserversorger oder Versorger mit Heizenergie verursacht werden, beschränken sich die Ansprüche des/der Mieter*in auf Abtretung der Ansprüche von HN gegen den entsprechenden Versorgungsträger. HN haftet auch nicht für Schäden, die durch Spannungsabfall oder Spannungsveränderung entstehen. Beschädigungen und Verluste an der Mietsache und dem Gebäude, der dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen, sowie Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, ist der/die Mieter*in ersatzpflichtig, soweit diese Schäden von ihm/ihr oder den zu seiner/ihrer gehörenden Produktion gehörenden Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die sich mit seinem/ihrem Wissen und Duldung oder auf seine/ihr Veranlassung hin in den Mieträumen aufhalten. Der/die Mieter*in ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen von HN vorzuweisen. Der/die Mieter*in stellt HN von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Produktion von Dritten gegenüber HN geltend gemacht werden, frei.

 

3.5. Parken von Fahrzeugen

Das Parken ist ausschließlich auf den von HIGHNOON eindeutig benannten und gekennzeichneten Parkplätzen, erlaubt. Es ist - mit Ausnahme vom Be- und Entladen – nicht gestattet, Fahrzeuge auf Flächen im Hof außerhalb der Parkplätze zB direkt vorm Lastenaufzug abzustellen. Parkplätze anderer Mieter*innen des Objekts sind freizuhalten. 

3.6. Eigenwerbung

Zu Zwecken der Eigenwerbung im branchenüblichen Umfang (z.B. Internet, Broschüren, Showreel) gestattet der/die Mieter*in HN die Anfertigung und Nutzung von Fotos von dem/der Mieter*in aufgebauten Set. Jedoch werden auf diesen Fotos keine Personen, die der Produktion des/der Mieter*in angehören, abgelichtet, es sei denn, dies wird von dem/der Mieter*in ausdrücklich genehmigt oder die Personen werden auf den Aufnahmen unkenntlich gemacht. Der/die Mieter*in gestattet HN im Rahmen der Eigenwerbung, die Produktion, die Beteiligten und den Produktionstermin (ggf. erst nach Abschluss der Produktion) zu benennen. Vor der Veröffentlichung legt HN dem/der Mieter*in die zur Veröffentlichung bestimmten Fotos bzw. Texte vor, wobei hierbei die elektronische Übertragung ausreicht. Der/die Mieter*in darf der Veröffentlichung nur aus wichtigem Grund widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt eine Woche ab Zugang der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fotos bei dem/der Mieter*in.

 

 

 

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4. Anhang:

4.1. Schriftformerfordernis

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung ein elektronisches Dokument (E-Mail) gewahrt.

4.2. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die der von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KNACKSCHARF GmbH & Co KG und den/der Kunden*in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Die Parteien vereinbaren – soweit gesetzlich zulässig - als Gerichtsstand Hamburg (Knackscharf GmbH & Co. KG)